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Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen
nach deutschem Recht.
I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende
Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten die gesetzliche
Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht
ein, sofern nicht anders vereinbart.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber
berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von
Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von
der Vorlage verlangt werden.
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten,
die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der
Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes IX gelten
entsprechend.
III. Zahlung
Die Zahlung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum
ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 8 Kalendertagen nach
Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag,
jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto,
Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem
Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug)
ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber
ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber.
Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung,
Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung
haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Bei Bereitstellung aussergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer
Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann
im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte
nicht zu. Die Rechte nach §320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und
soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3. nicht
nachgekommen ist.
IV. Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss
eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung sowie
sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit deren Bezahlung sich der Auftraggeber
in Verzug befindet, verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten
sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte
stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden
Mahnung keine Zahlung leistet.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
V. Lieferung
Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen
Sorgfalt vor; er haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch
die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst
eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt.
Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung
ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden, es sei denn,
der Verzug wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem
eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie
alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des
Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
bleiben unberührt.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein
Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus
der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer
nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer
bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so
ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch
die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit
zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten,
Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß
§369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus
der Geschäftsverbindung zu.
VI. Beanstandungen
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie
der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall
zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die
erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle
sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden
sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht
werden.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl
unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine
zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen
fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für
den Fall einer berechtigen Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder
Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Die Wandelung
ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der
gelieferten Ware nur unerheblich mindert. §316 BGB bleibt unberührt. Die
Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer
oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last.
Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen
zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte
Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses,
sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber
ohne Interesse ist.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für
den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet
der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen
Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner
Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den
Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche
gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen
oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können
nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferung
aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz
auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.
VII. Verwahren, Versicherung
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende
Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger
Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin
hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt.
Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat
der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer
Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
IX. Eigentum, Urheberrecht
Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten
Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten
und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum
des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages
Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber
hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung freizustellen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter
Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann dies nur verweigern,
wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel-
und Urkundenprozesse ist Siegen, wenn Auftragnehmer und Auftraggeber Vollkaufleute
im Sinne des HGB sind.
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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